Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.
Für die durch unser Unternehmen angebotenen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers/Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers/Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.3.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Kunden.

2. Leistungsumfang

2.1.
Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung und/oder Leistung ist nicht unser Angebot, sondern unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Zusicherungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns anerkannt sind.

2.2.
Die Einholung erforderlicher Betriebsgenehmigungen (z. B. von der Bauaufsicht oder dem TÜV) obliegt dem Besteller/Kunden.

3. Lieferung

3.1.
Verändert der Besteller/Kunde die erteilte Versanddisposition, hat er uns die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

3.2.
Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Bei Lieferung mit Montage gilt als Erfüllungsort der Ort, wo die Montageleistung erbracht wird. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers bzw. Kunden diesem zugeschickt, so geht ihre Auslieferung an unseren/unsere
Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller/Kunden über. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des Untergangs, des Diebstahls oder gleichartiger Ereignisse geht im Übrigen mit unserer Anlieferung beim Besteller/Kunden über.

4. Preise

4.1
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Listenpreise vom Tag des Vertragsabschlusses für die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Alle zusätzlichen oder geänderten Lieferungen und Leistungen werden nach dem
Zeitpunkt ihrer Vereinbarung gültigen Preisliste vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Zahlungen

5.1.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

5.2.
Bei mehreren Forderungen können wir die Tílgungsreihenfolge auch noch nach Zahlung bestimmen. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB wird ausgeschlossen.

5.3.
Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins hat der Besteller Zinsen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu zahlen, soweit wir keinen höheren Zinsschaden nachweisen.

5.4.
Der Besteller/Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen vor. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt), soweit nicht Sicherheit in Höhe der offenen Forderungen geleistet wird.

6.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir den Liefergegenstand zurückbehalten oder herausverlangen. Das Herausverlangen gilt als Rücktrittserklärung. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder
vergleichbaren Maßnahmen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Für unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der
Besteller als Bürge, auch wenn er nicht am Klageverfahren beteiligt ist oder war.

6.3.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Umsatzsteuer an uns ab, die aus der Weiterveräußerung
gegen seine Arbeitnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Auf eine Annahme der Abtretungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Zur Einziehung der
abgetretenen Forderung ist der Besteller weiterhin berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist weiter verpflichtet, unsere
Rechte am Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

6.4.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.5.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. Für diesen Fall gilt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das
Miteigentum für uns.

6.6.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die sich durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind um mehr als 20 % übersteigt.

7. Liefer- und Leistungszeit

7.1.
Eine vertraglich vereinbarte Leistungsfrist wird erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Besteller an uns zu liefernden Unterlagen bei uns eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.

7.2.
Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik oder Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Anordnung) können selbst
dann nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag verlängert.
Werden Leistungs- und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne das unsere Leistung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere aufgeführten Leistungen abrechnen und die Kosten erstattet verlangen, die in den Preisen der
nicht aufgeführten Leistungen enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten.

8. Gewährleistung

8.1.
Ansprüche des Bestellers ( gilt nicht, wenn dieser Verbraucher ist ) aufgrund von Sachmängeln verjähren – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen (z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 634 a Abs. 2 BGB) – in einem Jahr nach Ablieferung des
bestellten Gegenstandes oder Abnahme der vereinbarten Leistung. Gehört zum Leistungsumfang die Montage, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme durch unseren Monteur oder den Besteller, unabhängig von einer förmlichen
Abnahme, jedoch nicht später als 3 Monate nach Lieferung. Muss der Versand aufgrund von Umständen, die vom Besteller nicht zu vertreten sind, verschoben werden, so beginnt die Gewährleistungsfrist 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

8.2.
Ansprüche des Bestellers aufgrund von offensichtlichen Sachmängeln sind ausgeschlossen, wenn ihre Anzeige nicht bis spätestens 2 Wochen nach der ersten Untersuchungsmöglichkeit erfolgt. Ein Mangel gilt dann als offensichtlich, wenn er bei
verständiger Würdigung dem durchschnittlichen und mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden/Käufer ohne besonderen Prüfungsaufwand auffallen muss. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB bleiben
unberührt.

8.3.
Die Gewährleistung entfällt für Verschleißteile, für Abnutzung durch Verschleiß, für unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere Handhabung, die nicht in Einklang mit den Betriebsbedingungen stehen, für elektrische Einflüsse (einschließlich
Stromschwankungen im Leitungsnetz) und für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung vor der Montage durch den Besteller.

8.4.
Wenn Störungen bzw. Mängel an den von uns gelieferten/errichteten Gegenständen während der Gewährleistungsfrist ohne unser Wissen untersucht und/oder beseitigt, können wir nicht auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten in Anspruch
genommen werden. Werden wir wegen einer Störung/eines Mangels der Untersuchung und/oder Mängelbeseitigung aufgefordert und stellen wir dabei fest, dass die Ursache der Störung/des Mangels nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt, so hat
uns der zur Aufforderung Berechtigte sämtliche Kosten zu erstatten, auch wenn die Ursache der Störung/des Mangels bei einem Dritten liegt, es sei denn der Besteller wäre Verbraucher.

8.5.
Wenn wir Erzeugnisse zum Einbau liefern, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Einbau vorhanden sind oder geschaffen werden können.

8.6.
Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für
Personenschäden. Unabhängig von unserem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung für arglistiges Verschweigen, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.7.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, Mangelschäden und Mangelfolgeschäden an oder wegen der Nutzung von gebrauchten beweglichen Sachen, die an Unternehmer verkauft werden, sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Schaden den Kaufpreis der Sache um mehr als das 5-fache übersteigt.

8.8.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar.

8.9
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr. Soweit eine neue
oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich 1 Jahr. Ist der Besteller/Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer, so werden Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder € 438 Abs. 1 Nr. BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke)
die vorstehenden ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregeln wie vorstehend gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Auftragnehmer, die mit dem Mangel im
Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Ausschluss und die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfrist wie vor gelten ebenso für Schadensersatzansprüche und zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer
mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der
Sache. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.

9. Rücktritt, Schadenersatz

9.1.
Bei Verzug des Bestellers und bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Schadensersatzansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit
dem Rücktritt und wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

9.2.
Bei nachhaltig negativer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, bei Vorliegen eines Antrags auf Einleitung des Vergleichs, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder bei Abgabe seiner
eidesstattlichen Versicherung sind wir berechtigt, entweder eine Sicherheit bis zur Höhe der vereinbarten und/oder offenen Forderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.3.
Bei Rücktritt des Bestellers und bei einer von ihm zu vertretenen Nichtabnahme/Nichterfüllung des Vertrages sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag von 25 % der vereinbarten Zahlung zzgl. Mehrwertsteuer als Schadensersatz geltend zu machen,
wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der eingetretene Schaden oder der entgangene Gewinn geringer ist.

10. Rechtswahl/Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang eines mit uns geschlossenen Vertrages stehenden Rechtsfragen gilt das Recht der BRD mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist, ist unser Firmensitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht.